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Samstag, 26. Mai 2012

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zum AktG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 65a AktG Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.

(2) Entfallen auf die zulässigerweise erworbenen Aktien mehr als zehn von Hundert des Grundkapitals, so ist der übersteigende Anteil innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb zu veräußern.

(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie gemäß § 192 einzuziehen.

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