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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UrhG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 61 UrhG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
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Entscheidungen zu § 61 UrhG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 61 Abs. 3 UrhG
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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