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Samstag, 18. Mai 2013

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§ 6. BUAG Anwartschaftswoche
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2013)
(1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen.

(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.

(3) Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginnes oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraumes nach § 5 lit. c während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit solchen anderen Beschäftigungszeiten innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010)
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 Entscheidungen zu § 6 BUAG
Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 BUAG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 6 Abs. 3 BUAG
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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