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Samstag, 26. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 564 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

 




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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