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Samstag, 26. Mai 2012

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zum JGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 52 JGG Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluß einer Berufsausbildung zu ermöglichen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Einem Jugendlichen oder einem Erwachsenen vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ist unter den Voraussetzungen des § 6 des Strafvollzugsgesetzes ein Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe zur Förderung des späteren Fortkommens (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. a des Strafvollzugsgesetzes) auch für die Dauer von mehr als einem Jahr zu gestatten, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen.
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