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Samstag, 26. Mai 2012

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zum VerG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 4 VerG Name, Sitz
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.

(2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat.

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BetreffAutorDatum
...Nachricht! Frage zu: § 4 VerG (0 Antworten) Günther Niemetz 06.02.2010 23:12:16



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