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Samstag, 26. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 48c BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:                                        

1. § 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.

2. Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.
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