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Samstag, 26. Mai 2012

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zum WG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 48 WG Umgehung der Wehrpflicht
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.

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