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Samstag, 26. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 485.
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und                          
  1. im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;
  2. in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
  3. in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
  4. im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
(1a) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hat aufschiebende Wirkung.

(2) Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.
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Entscheidungen zu § 485 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 485 Abs. 1 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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