Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.
Ab wann kann der Pauschalbetrag von € 40 verrechnet werden? Bereits mit der 1. Mahnung oder erst zu einem späteren Zeitpunkg (2. Mahnung mit Verrechnung Verzugszinsen, bzw. im Rahmen Abschaltung/Inkasso)? mehr lesen...
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