§ 458 UGB Entschädigung für Betreibungskosten

UGB - Unternehmensgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.

In Kraft seit 16.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 458 UGB


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 458 UGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 458 UGB


Entscheidungen zu § 458 UGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Diskussion zu § 458 UGB


Betreibungskosten von Erwin Ausserwöger zum § 458 UGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ab wann kann der Pauschalbetrag von € 40 verrechnet werden? Bereits mit der 1. Mahnung oder erst zu einem späteren Zeitpunkg (2. Mahnung mit Verrechnung Verzugszinsen, bzw. im Rahmen Abschaltung/Inkasso)? mehr lesen...

§ 458 UGB | 1 Antwort | 2714 Aufrufe | 14.04.14

Sie können zu § 458 UGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 457 UGB
§ 459 UGB