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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 450 UGB Wirkungen der Übergabe des Ladescheins
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Übergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimiert wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für den Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes.
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