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Samstag, 26. Mai 2012

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zum WG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 44a WG Soldatenvertretung für Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Soldaten im Ausbildungsdienst  haben  ab  dem  13. Monat  dieser  Wehrdienstleistung abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen  Soldatenvertretern obliegt,  soweit  im  Folgenden nicht  anderes  bestimmt  ist,  die  bundesweite Vertretung  aller  genannten  Soldaten  gegenüber  dem  Bundesminister  für  Landesverteidigung und Sport und allen diesem unterstellten Kommandanten.

(2) Soldaten nach Abs. 1 haben zusätzlich

1. für jeden Ausbildungsjahrgang während der Truppenoffiziersausbildung und

2. für    jeden    Lehrgang    an    Akademien    und    Schulen    des    Bundesheeres    während    der Unteroffiziersausbildung

aus   ihrem   Kreis   jeweils   einen   Soldatenvertreter   und   dessen Ersatzmann   zu   wählen.   Diesen Soldatenvertretern obliegt die Vertretung der genannten Soldaten während der Dauer der Ausbildungen nach  Z 1  oder  2  zum  jeweiligen  Akademie-  oder  Schulkommandanten  sowie  den  diesen unterstellten Kommandanten. Die Vertretung zu allen anderen Kommandanten obliegt auch während dieser Zeiträume den Soldatenvertretern nach Abs. 1.

(3) Die Soldatenvertreter  nach  Abs. 1  und  deren  Ersatzmänner  sind  innerhalb  der  ersten  sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:

1. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.

2. Das  Wahlergebnis  ist  vom  Bundesminister  für  Landesverteidigung  und  Sport  auf  die  für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

3. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einzubringen.

(4) Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner sind zu wählen

1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb eines Monates und

2. in den Fällen des Abs. 2 Z 2 innerhalb einer Woche

nach  Beginn  der  jeweiligen  Ausbildung.  Im  Übrigen  gilt  § 44  Abs. 2  und  3  über  die  Wahlen  der Soldatenvertreter auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 2.

(5) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund so tritt der jeweilige Ersatzmann in diese Funktion ein.

(6) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Soldaten nach Abs. 1 oder   2   in   dienstlichen   Angelegenheiten   sowie   in   wirtschaftlichen,   sozialen,   kulturellen   und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.

(7) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch  für Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2.

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