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Samstag, 26. Mai 2012

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zum JGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 44 JGG Unzulässigkeit einer Privat- oder Subsidiaranklage
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Privatanklagen wegen Jugendstraftaten sind unzulässig. Straftaten, die sonst nur auf Verlangen des Opfers verfolgt werden können, hat mit dessen Ermächtigung die Staatsanwaltschaft zu verfolgen, jedoch nur, wenn dies aus pädagogischen Gründen oder um berechtigter, über das Vergeltungsbedürfnis hinausgehender Interessen des Opfers willen geboten ist.

(2) Die Rechte gemäß §§ 72, 195 und 282 Abs. 2 StPO stehen Privatbeteiligten in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte nicht zu.

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