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Samstag, 26. Mai 2012

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zum WEG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 44 WEG Fortsetzung der Bauführung bei Insolvenz
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wenn  über  das  Vermögen  des  Wohnungseigentumsorganisators  ein  Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens vorliegen oder ein
Insolvenzverfahren nur mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde, entscheidet darüber, ob  das  Bauvorhaben  von  einem  anderen  Wohnungseigentumsorganisator  durchgeführt  wird,  die  nach
Köpfen berechnete Mehrheit der Wohnungseigentumsbewerber.
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