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Samstag, 26. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 449 UGB Ladeschein und nachfolgende Frachtführer
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Im Falle des § 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet.
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