ris-attachment://hauptdokument.img1is.pngAufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.
ris-attachment://hauptdokument.img2is.pngAus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift von zumindest fünf Euro.
ris-attachment://hauptdokument.img3is.pngAufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 und Abs. 8, § 35 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 10, und Absatz 8,, Paragraph 35, Absatz 8 und Paragraph 84, ergeben würde.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 9 lit. d, BGBl. I Nr. 113/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 9, Litera d,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 24c, BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)
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