Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 416 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Das Urtheil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urtheilsausfertigung wirksam.

(2) Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündet oder im Falle des §. 415 in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist.

(3) Ein in Anwesenheit beider Parteien verkündetes Urteil auf Grund von Verzicht oder Anerkenntnis wird mit der Verkündung den Parteien gegenüber wirksam und ist in schriftlicher Ausfertigung nur auf Verlangen der Parteien zuzustellen. Das dem Klagebegehren stattgebende Versäumungsurteil wird dem Kläger gegenüber mit der Verkündung (§ 414 Absatz 1) wirksam, eine Ausfertigung dieses Urteils wird dem Kläger nur auf sein Verlangen behändigt.




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 416 ZPO

Sie können zu § 416 ZPO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 416 ZPO
Entscheidungen zu § 416 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 416 Abs. 1 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 416 Abs. 2 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 416 Abs. 3 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 416 Abs. 4 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 416 ZPO

Sie können zu § 416 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB