(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich 1. des Ausbildungsdienstes und 2. der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt. (2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren. |