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Freitag, 25. Mai 2012

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zum WG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 40 WG Zuständigkeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

1. des Ausbildungsdienstes und
2. der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.

(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische  Dienstleistung  nach Abs. 1  in  Betracht  kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen  zu informieren.

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