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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 406 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Verurtheilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urtheilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurtheilt werden, welche erst nach Erlassung des Urtheiles fällig werden.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


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