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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 39a StGB Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1)  Hat  ein  volljähriger  Täter  eine  vorsätzliche  strafbare  Handlung  unter  Anwendung  von Gewalt  oder  gefährlicher  Drohung  gegen  eine  unmündige  Person  begangen,  so  tritt  an  die  Stelle  der Androhung

1. einer  Freiheitsstrafe  bis  zu  einem  Jahr  oder  der  Androhung  einer  solchen  Freiheitsstrafe  oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,         

2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,         

3. einer   Freiheitsstrafe,   deren   Mindestmaß   sechs   Monate   beträgt,   die   Androhung   eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,         

4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

(2)  Bei  der Anwendung  der  §§  36  und  41  ist  von  den  nach  Abs.  1  geänderten  Strafdrohungen auszugehen.

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