Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 37 ZPO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von amtswegen zu berücksichtigen.

(2) Im Anwaltsprocesse überreichte Klage- und Klagebeantwortungsschriften, welche den Nachweis der Bestellung eines Rechtsanwalts nicht enthalten, sind vom Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, zurückzuweisen, wenn die Partei nicht innerhalb einer ihr vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt bestellt und denselben dem Gerichte namhaft macht. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.




Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 37 ZPO

Sie können zu § 37 ZPO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 37 ZPO
Entscheidungen zu § 37 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 37 Abs. 1 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)
Entscheidungen zu § 37 Abs. 2 ZPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 37 ZPO

Sie können zu § 37 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB