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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UWG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 37 UWG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Das Zollamt hat dem über die Ware Verfügungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist den für die Zurückbehaltung auf Grund der §§ 35 und 36 ursächlichen Mangel zu beheben. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)

(2) Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so ist die Ware freizugeben. Anderenfalls ist die Zurückbehaltung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ware zurückbehalten wurde, unter Mitteilung des Sachverhaltes anzuzeigen. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 16)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von den über eine solche Anzeige getroffenen Verfügungen das Zollamt, das die Ware zurückbehalten hat, sofort in Kenntnis zu setzen. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)

(4) Die Anwendung der Bestimmungen über die Bestrafung der Zollzuwiderhandlungen bleibt unberührt. (BGBl. Nr. 120/1980, Art. I Z 17)

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