Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum WGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 37 WGG Firma und Register
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Eine Bauvereinigung, die nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt ist, darf sich öffentlich oder im Geschäftsverkehr nicht als gemeinnützige Bauvereinigung bezeichnen. Ihre Firma darf nicht die Bezeichnung ,,gemeinnützig`` enthalten.

(2) Die Gerichte haben den Landesregierungen die Eintragungen in das Firmenbuch mitzuteilen, die eine Änderung des Vorstandes, des Genossenschaftsvertrages, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die Auflösung oder die Löschung einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung betreffen.

(3) Die Landesregierung hat den Gerichten, die Firmenbuch führen, sowie der Finanzbehörde und dem Revisionsverband die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Entscheidungen betreffend die Anerkennung, der Finanzbehörde und dem Revisionsverband überdies die Änderungen gemäß Abs. 2 mitzuteilen.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 37 WGG

Sie können zu § 37 WGG einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 37 WGG

Sie können zu § 37 WGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB