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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 378 UGB Rügeobliegenheit bei Falschlieferung oder Mengenfehlern
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Vorschriften des § 377 finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte.
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