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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UrhG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 35 UrhG Vorbehalt bei Werken der bildenden Künste
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, ein Werk der bildenden Künste zu vervielfältigen und zu verbreiten, behält gleichwohl das Recht, es in Aufsätzen über die künstlerische Tätigkeit des Schöpfers des Werkes oder als Probe seines Schaffens zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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