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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZDG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 34b ZDG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 oder

2. eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3 leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,

2. des in § 51 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und

3. der in § 44 Abs. 2 Z 1 und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:

1. die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und

2. die Entschädigungen gemäß den §§ 36 Abs. 2 und 42 Abs. 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.

 

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