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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UWG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 33f UWG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Wer den Bestimmungen der §§ 33b, 33d Abs. 1 bis 3 und 33e Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen. Bei Übertretungen des § 33d Abs. 3 ist zusätzlich die Strafe des Verfalls der nachgeschobenen Waren auszusprechen.
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