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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 33 StGB Besondere Erschwerungsgründe
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

  1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
  2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
  3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
  4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
  5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
  6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
  7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter  die  Tat  unter  Anwendung  von  Gewalt  oder  gefährlicher  Drohung  gegen  eine  unmündige  Person begangen hat.

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  •  Entscheidungen des UVS (seit 01/1991)
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