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Freitag, 25. Mai 2012

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zum UnivG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 33. UnivG Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
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