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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZDG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 32a ZDG
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, daß ihm diese spätestens an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.

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