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Freitag, 25. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 318 BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Fristen dieses Bundesgesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen des bisherigen Rechtes im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren.
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