Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in muthwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Muthwillensstrafe zu verfällen.
Anm. d. Red.:
Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf. |