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Freitag, 25. Mai 2012

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zum JGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 30 JGG Besondere Eignung für Jugendstrafsachen
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte müssen über das erforderliche pädagogische Verständnis verfügen und sollen besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und Sozialarbeit aufweisen.
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