Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten: a)die Bezeichnung der versäumten Frist;
b)die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c)die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
d)die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
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