Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden: 1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
2. wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
3. wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
4. wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
5. wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.
Anm. d. Red.: Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf. |