§ 304 ABGB Maßstab der gerichtlichen Schätzung.

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Der bestimmte Werth einer Sache heißt ihr Preis. Wenn eine Sache vom Gerichte zu schätzen ist, so muß die Schätzung nach einer bestimmten Summe Geldes geschehen.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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