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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 301 StGB Verbotene Veröffentlichung
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Wer einem gesetzlichen Verbot zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise veröffentlicht, daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über die Beratung in einem Verfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung verletzt.

(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Ergebnissen aus einer Auskunft über Vorratsdaten oder Daten einer Nachrichtenübermittlung oder einer Überwachung von Nachrichten  oder  aus  einer  optischen  oder  akustischen  Überwachung  von  Personen  unter  Verwendung technischer  Mittel  (§  134  Z  5  StPO)  veröffentlicht,  ist,  wenn  diese  Ergebnisse  nicht  zuvor  zum  Akt genommen wurden (§ 145 Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

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