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Freitag, 25. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 298 BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen.
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