Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 293.
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Das Gericht, an das die Sache nach den §§ 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprüngliche Anklage zugrunde zu legen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.
(2) Es ist an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.
(3) Die Bestimmung des § 290 Abs. 2 ist auch für das auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend.
(4) Gegen dieses Urteil kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus allen im § 281 erwähnten Gründen ergriffen werden, soweit diese nicht bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt sind.
[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 293 StPO

Sie können zu § 293 StPO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 293 StPO
Entscheidungen zu § 293 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 293 Abs. 1 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 293 Abs. 2 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 293 Abs. 3 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)
Entscheidungen zu § 293 Abs. 4 StPO
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 293 StPO

Sie können zu § 293 StPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB