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Freitag, 25. Mai 2012

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zum VerG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 27 VerG Ende der Rechtspersönlichkeit
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.
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