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Freitag, 25. Mai 2012

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zum ZPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 277 ZPO Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur  Wort-  und  Bildübertragung  durchzuführen,  es  sei  denn,  die  Einvernahme  durch  einen  beauftragten oder ersuchten  Richter ist  unter  Berücksichtigung  der  Verfahrensökonomie  zweckmäßiger  oder  aus besonderen Gründen erforderlich.


Anm. d. Red.:

Das Gesetz wird in der ursprünglichen Fassung des Kundmachungsdatums wiedergegeben. Es weist daher die damalige Schreibweise auf.
[Änderungen] [Hinweis] [Druckversion]


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