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Freitag, 25. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 272 BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die Senatsmitglieder haben Anspruch auf Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die Höhe und die Voraussetzungen der zu leistenden Vergütungen sind sinngemäß die jeweils für Schöffen geltenden Bestimmungen maßgebend.

(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften erhalten die gemäß Abs. 1 zu leistenden Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

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