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Freitag, 25. Mai 2012

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zum VerG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 26 VerG Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes  gilt  nur,  wenn  der  Ersatzpflichtige zahlungsunfähig  oder  überschuldet  ist  und  sich  zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.
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