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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 267.
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
An die Anträge des Anklägers ist das Schöffengericht nur insoweit gebunden, daß es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären kann, auf die die Anklage weder ursprünglich gerichtet noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (§ 4 Abs. 3).
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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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