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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StPO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 266.
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1)  Das  Gericht  kann  im  Strafurteil  aussprechen,  dass  eine  Anhaltung  im  elektronisch überwachten  Hausarrest  (§  156b  StVG)  für  einen  bestimmten,  längstens  für  den  im  §  46  Abs.  1  StGB genannten  Zeitraum  nicht  in  Betracht  kommt,  wenn  auf  Grund  bestimmter  Tatsachen  anzunehmen  ist, dass  eine  solche  Anhaltung  nicht  genügen  werde,  um  den  Verurteilten  von  weiteren  strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in der Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. § 43 Abs. 1 letzter Satz StGB gilt dabei  sinngemäß.  Dieser  Ausspruch  oder  sein  Unterbleiben  bildet  einen  Teil  des  Ausspruchs  über  die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Beschuldigten mit Berufung angefochten werden.

(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so hat das Gericht diesen aufzuheben.

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Änderungshinweis d. Red.:

§ 266 wurde durch BGBl. I Nr. 64/2010 eingefügt.  

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