Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 265 BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Ihre Entsendung können ablehnen:

1. Geistliche und Ordenspersonen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

2. Personen, die über 60 Jahre alt oder auf Grund eines Gebrechens an der Ausübung der Tätigkeit im Berufungssenat gehindert sind,

3. Personen, die bereits durch sechs Jahre ununterbrochen entsendete Mitglieder (§ 263 Abs. 1) waren, während der folgenden sechs Jahre,

4. aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften.

(2) Die Entscheidung über die Ablehnung obliegt dem Präsidenten des unabhängigen Finanzsenates.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 265 BAO

Sie können zu § 265 BAO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 265 BAO

Sie können zu § 265 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB