Logo JUSLINE GmbH

     jusline.at - Startseite   -  Aktuelle Position:     Erstanmeldung

Freitag, 25. Mai 2012

Bookmark and Share

zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
vorheriger Paragraf nächster Paragraf
§ 263 BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Die gesetzlichen Berufsvertretungen haben für jede Außenstelle (§ 1 Abs. 3 UFSG) in erforderlicher Anzahl Mitglieder für die Berufungssenate zu entsenden. Die Vollversammlung (§ 7 UFSG) hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsgruppen für die Steuerleistung die Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen.

(2) Die Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt, Mitglieder zu entsenden.

[Hinweis] [Druckversion]


 Kommentar zu § 263 BAO

Sie können zu § 263 BAO einen eigenen Kommentar verfassen.
Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an:



[Wie kommentiere ich?]  [Kommentieren testen]  [Kommentar hinzufügen]


 Entscheidungen zu § 263 BAO
Entscheidungen zu § 263 BAO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 263 Abs. 1 BAO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 263 Abs. 2 BAO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
  •  Entscheidungen des VfGH (seit 01/1980)
Entscheidungen zu § 263 Abs. 3 BAO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


 Forum (Beiträge, Fragen) zu § 263 BAO

Sie können zu § 263 BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an:

[Diskussion starten]



KontaktImpressumAGB