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Freitag, 25. Mai 2012

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zum WGG Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 25 WGG Entschädigung und Reisegebühren der Funktionäre
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
Die Vergütung für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, auf die § 26 nicht anzuwenden ist, und der Mitglieder des Aufsichtsrates einer Genossenschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft muß in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Bauvereinigung stehen. Reisegebühren für die vorgenannten Funktionäre gemeinnütziger Bauvereinigungen dürfen den Höchstsatz der Gebühren für Bundesbeamte der Dienstklasse IX nicht überschreiten.
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