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Freitag, 25. Mai 2012

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zum BAO Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 25 BAO
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)
(1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind

1.der Ehegatte;

2.die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;

3.die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;

4.die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;

5.Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;

6.der eingetragene Partner.


(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

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  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)
Entscheidungen zu § 25 Abs. 1 BAO
  •  Entscheidungen des VwGH (seit 02/1948)


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