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Freitag, 25. Mai 2012

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zum StGB Inhaltsverzeichnis Haftungsausschluss
 
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§ 257 StGB Begünstigung feindlicher Streitkräfte
 
 Gesetzestext(Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2012)

(1) Ein Österreicher, der während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder gegen die Republik Österreich Waffen trägt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkräften einen Vorteil verschafft oder dem österreichischen Bundesheer einen Nachteil zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen, während sie sich im Inland befinden.

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Entscheidungen zu § 257 Abs. 2 StGB
  •  Entscheidungen des OGH (seit 09/1905)


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